Bekanntlich stehen in diesem Jahr nicht nur zahlreiche Wahlen an, sondern auch eine neue Volkszählung. Mit erinnert das immer ein wenig an die Weihnachtsgeschichte – schließlich beginnt die ja damit, dass Maria und Joseph nach Bethlehem unterwegs sind, um an der vom römischen Kaiser Augustus befohlenen Volkszählung in ihrem Heimatort teilzunehmen. Damals, wie heute sind wohl finanzielle Aspekte der zu gewinnenden Statistik ein wesentlicher Hauptgrund, eine Volkszählung durchführen zu lassen.
Seitdem sind viele Volkszählungen durchgeführt worden. In Deutschland fand zuletzt im Jahre 1987 (zuvor 1970) und in der ehemaligen DDR im Jahre 1981 eine Volkszählung statt. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum „Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen“ dient der Zensus dazu, „verlässliche Bevölkerungszahlen und weitere Grunddaten für politische und wirtschaftliche Entscheidun- gen und Planungen in Deutschland zu erhalten. Zudem schreibt die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen gemeinschaftsweite Volks- und Wohnungszählungen für das Jahr 2011 vor.“ (BT-Drucks. 16/12219, S.1)
Doch was betrifft mich und uns das? Müssen wir jetzt, wie in der biblischen Geschichte an unseren Heimatort, um uns in Steuerlisten einzutragen. Neu am Zensus 2011 ist, dass erstmals primär Melderegister und anderer Verwaltungsregister ausgewertet werden sollen und nur ergänzend sollen Befragungen erfolgen (um Kosten zu sparen).
Da in Deutschland alles Wesentliche durch Gesetz geregelt werden muss, wurde das sog. „Zensusgesetz 2011“ vom 8. Juli 2009 erlassen. Zuvor wurde das sog. Zensusvorbereitungsgesetz 2011 (ZensVorbG 2011) erlassen, um eine aktuelle und fachspezifisch besonders geeignete Auswahlgrundlage für umwelt- und wohnungspolitische Stichprobenerhebungen zu Gebäuden und Wohnungen vornehmen zu können.
Also müssen nicht alle mitmachen. Die sog. Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis, nach der einige am Zensus teilnehmen „dürfen“ richtet sich nach § 7 des Zensusgesetzes 2011. Sie wird von den statistischen Ämter der Länder zum auf Stichprobenbasis durchgeführt. Dabei soll der erforderliche Stichprobenumfang 10 Prozent der Bevölkerung nicht überschreiten, § 7 Abs. 2 Zensusgesetz 2011. Die Auswahl erfolgt bei den Stichproben geschichtet nach einem mathematischen Zufallsverfahren auf der Grundlage des Anschriften- und Gebäuderegisters, § 7 Abs. 3 S. 3 Zensusgesetz 2011.
Aha, also werden maximal 10 Prozent der Bevölkerung per Zufallsverfahren ausgewählt, am Zensus teilzunehmen. Aber was ist, wenn man in Zeiten der sensiblen Datenverarbeitung nicht daran teilnehmen will…
Im Gesetzgebungsverfahren zum Zensusgesetz wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf Bußgelder verzichtet (BT-Drucks. 16/12219, S. 69) werden soll:
„Bei der Durchsetzung der Auskunftspflichten nach § 18 des Zensusgesetzes 2011 sollte zur Entlastung der Auskunftspflichtigen auf die Durchführung von Bußgeldverfahren verzichtet werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Auskünfte im Bereich des Zensus 2011 auch ohne Bußgeldbewehrung erteilt werden. Auch bei der Erhebung über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikrozensus) sind die Bußgeldvorschriften des Bundesstatistikgesetzes nicht anwendbar. Wegen der vergleichbaren Kreise der zu Befragenden sind Gründe für eine andere Regelung beim Zensus 2011 nicht ersichtlich. Die Auskünfte für die im Rahmen des Zensus 2011 durchzuführenden Erhebungen können im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens sachgerecht durchgesetzt werden. Damit wird eine vollständige und vergleichbare Informationsbasis gewährleistet. Im Gegensatz zum Verwaltungszwang zielen Bußgelder in erster Linie nicht dar- auf, rechtzeitige Auskünfte für eine noch laufende statistische Erhebung zu erzwingen, sondern die nicht ordnungsgemäße Auskunftserteilung nachträglich zu sanktionieren und damit auf die Besserung des zukünftigen Meldeverhaltens hinzuwirken.“
Dieser § 26 Zensusgesetz 2011 taucht im späteren Gesetz jedoch NICHT auf. Auf der eigens eingerichteten Site im Internet steht nichts von möglichen Ordnungswidrigkeiten oder Strafen bei Nicht-Teilnahme…
Ausgeführt wird das Zensusgesetz 2011 von den statistischen Ämtern der Länder. Damit waren Ausführungsgesetze durch die einzelnen Bundesländer notwendig. In Sachsen-Anhalt wurde das sog. Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Zensusgesetz 2011 (Zensusausführungsgesetz Sachsen-Anhalt – ZensAG LSA) vom 8. Juli 2010 erlassen. Hier finden wir einen Anknüpfungspunkt:
§ 9 des Zensusausführungsgesetzes Sachsen-Anhalt regelt, dass für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes sind die Gemeinden zuständig, bei denen die jeweiligen örtlichen Erhebungsstellen eingerichtet worden sind. § 23 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angabe ,,§ 15 Abs. 1 Satz 2“ die Angabe ,,§ 18 Abs. 1 und 3 bis 7 des Zensusgesetzes 2011“ tritt.
§ 23 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz – BStatG) regelt, dass Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 11 Abs. 1 die Antworten nicht auf den Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Im Ergebnis gilt also – wer nicht ausgewählt ist und nicht mitmacht oder die Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder die Antworten nicht auf den Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form erteilt – handelt ordnungswidrig (übrigens bis zu 5000 Euro).
Die Ordnungswidrigkeit wurde vermutlich entgegen den Plänen im Gesetzgebungsverfahren doch beibehalten, weil bereits beim Zensus 1987 zahlreiche Boykottaufrufe ergingen.
Übrigens in diesem Zusammenhang: in den Boykottaufrufen war die Aufforderung enthalten, die Heftnummer auf Volkszählungsbögen abzuschneiden. In der Rechtsprechung und Rechtswissenschaft war darauf hin umstritten, ob dies, neben der Verwirklichung des § 23 BStatG auch eine Sachbeschädigung darstellt.
Zum Teil wurde eine Strafbarkeit neben § 23 BStatG wegen § 303 StGB (Sachbeschädigung) bejaht (LG Bonn, NJW 1987, 2825; LG Trier, NJW 1987, 2826,; OLG Celle, Urt. v. 20. 1. 1988 – 3 Ss 214/87).
Es lebe die deutsche Zahlenliebe…
2. April 2011 um 21:06
[...] Mittwochsabend – Zensus 2011 – Strafbarkeitsrisiken Ordungswidrigkeit [...]
4. Mai 2011 um 16:04
Schonmal davon gehört das das Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG), seit ein paar Jahren, KEINE Gültigkeit mehr besitzt? Knöllchen? Geblitzt? Nicht am Zensus teilgenommen? ALLES NICHTIG!!!!! Aber solange alle noch weiter zahlen werden auch Bußgeldbescheide ins Haus flattern.
http://www.fuellhornleben.de/Argumentation+Bu%DFgeldbescheid-OWiG.pdf
Wenn Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur PFLICHT!
13. Mai 2011 um 10:28
Es ist immer wieder erstaunlich, welchem kompletten Unsinn auch im Internet Glauben geschenkt wird: die Vorstellung, das OWiG sei abgeschafft ist grober Unfug und die Weiterverbreitung dieser Auffassung ist m.E. nach ein klarer Ausdruck für Desinteresse, denn bereits nach wenigen Mausklicks ist für wirklich JEDEN nachvollziehbar die Begründung zu finden, warum.
Da ich hier nicht alle zutreffend gemachten Ausführungen wiederholen will, kann ich nur auf seriöse Erläuterungen verweisen und den Rat geben, besser mit Primärquellen zu arbeiten, als jeder Verschwörungstheorie, in der Hoffnung, endlich „dahin gestiegen zu sein“, Glauben zu schenken… insbesondere, wenn dann noch irgendwelche fragwürdigen Dokumente auf Interseiten verlinkt werden, die eigentlich dem fundierten Austausch dienen.
Aufgehoben wurde das „EINFÜHRUNGSGESETZ zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“ durch das „Zweite Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz“ vom 23. November 2007, BGBl. I 2007, 2613 ff. Das Einführungsgesetz war notwendig, um den Übergang zum 1968 neu eingeführten Ordnungswidrigkeitengesetze zu regeln. Besteht keine Notwendigkeit mehr, einen Übergang zu regeln, ist das Einführungsgesetz überflüssig und kann aufgehoben werden.
Das Ordnungswidrigkeitengesetz gilt unzweifelhaft weiter.
Hier noch der Auszug aus dem Bundesgesetzblatt:
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XBCBGI0759.pdf