Vorratsdatenspeicherung

Veröffentlicht von am Dienstag, 15. September 2009 in  Allgemein Kommentar hinzufügen

Den vorangehenden Beitrag will ich als Anlass nutzen, um

zum Thema „Vorratsdatenspeicherung

ein paar Grundkenntnisse zu vermitteln.

§ 100g StPO wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.2008 durch Gesetz vom 21.12.2007 (BGBl. I, S. 3198). Durch die Änderungen wurden Vorgaben aus der Richtlinie 2006/24/EG des europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden (woher wohl auch der Name stammt), dem Übereinkommen des Europarates über Computerkriminalität und Konsequenzen aus entsprechenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt.

Abweichend von der bisherigen Regelung, die nur eine Abfrage der zu Abrechnungszwecken gespeicherten Verkehrsdaten erlaubte, sind die Telekommunikationsdiensteanbieter verpflichtet, bestimmte Verkehrsdaten eines Kommunikationsakts für 6 Monate verfügbar zu halten, § 113 a Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) und den Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage zu übermitteln.

Normiert wird eine Auskunftsanspruch gegenüber Telekommunikationsdienstleistern hinsichtlich Verkehrsdaten, die bereits angefallen sind oder noch anfallen werden.

Alles klar? Also:

  • Verkehrsdaten sind zu speichern:

In Abs. 1 Satz 1 wird auf § 96 Abs. 1 TKG verwiesen. Dort ist (abschließend) aufgelistet, welche Daten erhoben werden:

1. die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der Endeinrichtung, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen auch die Standortdaten,

2. den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen,

3. den vom Nutzer in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst,

4. die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen, ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen,

5. sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung notwendige Verkehrsdaten.

Nicht erfasst sind also Kommunikationsinhalte von Gesprächen, SMS und E-Mail sowie

Bestandsdaten wie Name, Adresse, Rufnummer, PIN etc., auch nicht gespeichert werden die IP-Adresse und die URIs der im Internet aufgerufenen Adressen, sowie auch nicht die abgerufenen Inhalte selbst!

  • Mobiltelefone

Auch die sog. Standortdaten eines Mobiltelefons sind Verkehrsdaten, womit etwa der Aufenthaltsort eines Beschuldigten in der Vergangenheit ermittelt werden kann. Trotzdem wird es nur schwerlich möglich sein, Bewegungsprofile zu erstellen. Nach § 113a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4c werden nur zu Beginn einer Verbindung genutzten Funkzellen gespeichert. Eine Verbindungsaufnahme ist also notwendig.

Trotzdem können etwa für Observierungsmaßnahme in Fällen von Straftaten mit erheblicher Bedeutung Standortdaten eines eingeschalteten Mobiltelefons in Echtzeit erhoben werden.

  • Voraussetzung

Straftat von erheblicher Bedeutung

Zulässig sind die Maßnahmen nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung.

Also was ist erheblich?
§ 100g StPO verweist hier auf § 100a Abs. 2 StPO, welche aber keinesfalls abschließend ist (Wortlaut: insbesondere).

Sog. Bagatelldelikte scheiden jedenfalls aus. Das Bundesverfassungsgericht hat es so formuliert: Die Straftat muss mindestens dem mittleren Kriminalitätsbereich zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit er Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (BVerfG, NJW 2005, 1338). Dazu wird regelmäßig vertreten, dass die bei Verbrechen gegeben ist (d.h. angedrohte Freiheitsstrafe mindestens ein Jahr), bei Vergehen muss die Strafrahmenobergrenze mindestens bei 2 Jahren liegen.

§ 100a Abs. 2 zählt auf:
1. aus dem Strafgesetzbuch:

a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89, 94 bis 100a,

b) Abgeordnetenbestechung nach § 108e,

c) Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,

d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129 bis 130,

e) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,

f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a, 176b, 177 Abs. 2 Nr. 2 und des § 179 Abs. 5 Nr. 2,

g) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 1 bis 3, § 184c Abs. 3,

h) Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,

i) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a, 234, 234a, 239a und 239b,

j) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,

k) Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,

l) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,

m) Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1, 2 und 4,

n) Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,

o) Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,

p) Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,

q) Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,

r) Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,

s) gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,

t) Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,

2. aus der Abgabenordnung:

a) Steuerhinterziehung unter den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 genannten Voraussetzungen,

b) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,

c) Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,

3. aus dem Arzneimittelgesetz:

Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a unter den in § 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Voraussetzungen,

4. aus dem Asylverfahrensgesetz:

a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,

b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,

5. aus dem Aufenthaltsgesetz:

a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,

b) Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,

6. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6,

7. aus dem Betäubungsmittelgesetz:

a) Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,

b) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,

8. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,

9. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:

a) Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,

b) Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,

10. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:

a) Völkermord nach § 6,

b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,

c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,

11. aus dem Waffengesetz:

a) Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,

b) Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

Straftaten die mittels Telekommunikation begangen werden

Die Datenerhebung ist auch bei Straftaten möglich, die mittels Telekommunikation begangen wurden – auch wenn diese Straftaten nicht von erheblicher Bedeutung sind!

Es lassen sich zwei Gruppen unterscheiden: Straftaten bei denen die Telekommunikation notwendiges Mittel ist und bei denen die Anonymität der Telekommunikation ausgenutzt wird:

Versendung schädlicher Software, SPAM, Übermittlung strafbarer Inhalte, Verletzung von Urheberrechten, Stalking, Betrug im Netz, Auspahen und Abfangen von Daten… eurer Fantasie ist freier Raum gelassen.

Dann muss die Erhebung der Daten aber in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Sache sein.

  • Benachrichtigung

Die Beteiligten der betroffenen Kommunikation sind zu informieren – das sind die Personen, die unter Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen kommuniziert haben.

Übrigens : Beiträge gegen das Internetunternehmen mit dem großen G sind sicher nicht so erwünscht, oder?! Ich hätte das noch etwas zu sagen…

Vorratsdatenspeicherung

Den vorangehenden Beitrag will ich als Anlass nutzen, um zum Thema „Vorratsdatenspeicherung“ ein paar Grundkenntnisse zu vermitteln.

§ 100g StPO wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.2008 durch Gesetz vom 21.12.2007 (BGBl. I, S. 3198). Durch die Änderungen wurden Vorgaben aus der Richtlinie 2006/24/EG des europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden (woher wohl auch der Name stammt), dem Übereinkommen des Europarates über Computerkriminalität und Konsequenzen aus entsprechenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt.

Abweichend von der bisherigen Regelung, die nur eine Abfrage der zu Abrechnungszwecken gespeicherten Verkehrsdaten erlaubte, sind die Telekommunikationsdiensteanbieter verpflichtet, bestimmte Verkehrsdaten eines Kommunikationsakts für 6 Monate verfügbar zu halten, § 113 a Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) und den Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage zu übermitteln.

Normiert wird eine Auskunftsanspruch gegenüber Telekommunikationsdienstleistern hinsichtlich Verkehrsdaten, die bereits angefallen sind oder noch anfallen werden.

Alles klar? Also:

- Verkehrsdaten sind zu speichern:

In Abs. 1 Satz 1 wird auf § 96 Abs. 1 TKG verwiesen. Dort ist (abschließend) aufgelistet, welche Daten erhoben werden:

1. die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der Endeinrichtung, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen auch die Standortdaten,

2. den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen,

3. den vom Nutzer in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst,

4. die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen, ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen,

5. sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung notwendige Verkehrsdaten.

Nicht erfasst sind also Kommunikationsinhalte von Gesprächen, SMS und E-Mail sowie

Bestandsdaten wie Name, Adresse, Rufnummer, PIN etc., auch nicht gespeichert werden die IP-Adresse und die URIs der im Internet aufgerufenen Adressen, sowie auch nicht die abgerufenen Inhalte selbst!

- Mobiltelefone

Auch die sog. Standortdaten eines Mobiltelefons sind Verkehrsdaten, womit etwa der

Aufenthaltsort eines Beschuldigten in der Vergangenheit ermittelt werden kann. Trotzdem

wird es nur schwerlich möglich sein, Bewegungsprofile zu erstellen. Nach § 113a Abs. 2 Satz

1 Nr. 4c werden nur zu Beginn einer Verbindung genutzten Funkzellen gespeichert. Eine

Verbindungsaufnahme ist also notwendig.

Trotzdem können etwa für Observierungsmaßnahme in Fällen von Straftaten mit erheblicher

Bedeutung Standortdaten eines eingeschalteten Mobiltelefons in Echtzeit erhoben werden.

- Voraussetzung

Straftat von erheblicher Bedeutung

Zulässig sind die Maßnahmen nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung.

Also was ist erheblich?

§ 100g StPO verweist hier auf § 100a Abs. 2 StPO, welche aber keinesfalls abschließend ist (Wortlaut: insbesondere).

Sog. Bagatelldelikte scheiden jedenfalls aus. Das Bundesverfassungsgericht hat es so formuliert: Die Straftat muss mindestens dem mittleren Kriminalitätsbereich zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit er Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (BVerfG, NJW 2005, 1338). Dazu wird regelmäßig vertreten, dass die bei Verbrechen gegeben ist (d.h. angedrohte Freiheitsstrafe mindestens ein Jahr), bei Vergehen muss die Strafrahmenobergrenze mindestens bei 2 Jahren liegen.

§ 100a Abs. 2 zählt auf:

1. aus dem Strafgesetzbuch:

a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89, 94 bis 100a,

b) Abgeordnetenbestechung nach § 108e,

c) Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,

d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129 bis 130,

e) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,

f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a, 176b, 177 Abs. 2 Nr. 2 und des § 179 Abs. 5 Nr. 2,

g) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 1 bis 3, § 184c Abs. 3,

h) Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,

i) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a, 234, 234a, 239a und 239b,

j) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,

k) Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,

l) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,

m) Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1, 2 und 4,

n) Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,

o) Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,

p) Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,

q) Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,

r) Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,

s) gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,

t) Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,

2. aus der Abgabenordnung:

a) Steuerhinterziehung unter den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 genannten Voraussetzungen,

b) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,

c) Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,

3. aus dem Arzneimittelgesetz:

Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a unter den in § 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Voraussetzungen,

4. aus dem Asylverfahrensgesetz:

a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,

b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,

5. aus dem Aufenthaltsgesetz:

a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,

b) Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,

6. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6,

7. aus dem Betäubungsmittelgesetz:

a) Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,

b) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,

8. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,

9. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:

a) Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,

b) Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,

10. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:

a) Völkermord nach § 6,

b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,

c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,

11. aus dem Waffengesetz:

a) Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,

b) Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

Straftaten die mittels Telekommunikation begangen werden

Die Datenerhebung ist auch bei Straftaten möglich, die mittels Telekommunikation begangen wurden – auch wenn diese Straftaten nicht von erheblicher Bedeutung sind!

Es lassen sich zwei Gruppen unterscheiden: Straftaten bei denen die Telekommunikation notwendiges Mittel ist und bei denen die Anonymität der Telekommunikation ausgenutzt wird:

Versendung schädlicher Software, SPAM, Übermittlung strafbarer Inhalte, Verletzung von Urheberrechten, Stalking, Betrug im Netz, Auspahen und Abfangen von Daten… eurer Fantasie ist freier Raum gelassen.

Dann muss die Erhebung der Daten aber in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Sache sein.

- Benachrichtigung

Die Beteiligten der betroffenen Kommunikation sind zu informieren – das sind die Personen, die unter Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen kommuniziert haben.

Übrigens : Beiträge gegen das Internetunternehmen mit dem großen G sind sicher nicht so erwünscht, oder?! Ich hätte das noch etwas zu sagen…

2 Antworten zu “Vorratsdatenspeicherung”

  1. Afrob sagt:

    Also es sind auch gern Beiträge zum großen G gesehen.

  2. Markus sagt:

    Genau, der Beitrag zu der Firma mit dem großen G würde mich auch interessieren.

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