Petition gegen Internetzensur

Veröffentlicht von am Dienstag, 5. Mai 2009 in  Politik Kommentar hinzufügen

Auf den Seiten des Deutschen Bundestages gibt es jetzt eine Petition mit dem Ziel die Änderung des Telemediengesetzes rückgängig zu machen, welche es dem BKA erlaubt unerwünschtInternetinhalte durch die Provider sperren zu lassen.
Diskutiert wird und wurde darüber bereits ausführlich, deswegen hier nur der Link mit Bitte um Unterstützung und weiterverbreitung.

https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=3860

2 Antworten zu “Petition gegen Internetzensur”

  1. Sepmue sagt:

    Interessanter Einwurf, aber ich denke, die Erwartungen an derartige Petitionen werden regelmäßig überbewertet!
    Das Petitionsrecht dient als ein sog. Bitt- und Beschwerrecht des Privaten gegenüber den staatlichen Organen. Nach Art 17 GG hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Damit hat der Möglichkeit, sich mit Bitten und Beschwerden am die staatliche Institution zu wenden. Dem Bürger wird damit ein Recht auf informationellen Zugang zum Staat eingeräumt.

    Ist eine Petition eingebracht, hat der Petent (oder die Petenten einer Sammelpetition) einen Anspruch auf Befassung mit der Petition und auf deren sachliche Prüfung. Hieraus folgt kein Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung, wohl aber ein Recht dahin, dass sich die angerufene Stelle in diskriminierungs- und willkürfreier Weise mit dem vorgebrachten Begehren befasst. Dies umfasst nicht zuletzt auch einen Anspruch auf schriftliche Verbescheidung, was soviel heißt wie Beantwortung der Petition. (Eine Pflicht zur Begründung folgt daraus nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht! Ausreichend ist ein informatorischer Bescheid, der den Petenten darüber ins Bild setzt, wo die angerufene Stelle die Petition zu behandeln gedenkt. Abweichend davon wird von anderen Stimmen wohl eine Begründungspflicht angenommen.)

    Gem. Art. 45c II GG obliegt im vorliegenden Fall die Behandlung von Bitten und Beschwerden.

    Als Erledigungsarten kommen hier in Betracht:
    - die Überweisung an die Bundesregierung zur “Berücksichtigung, wenn der Petitionsausschuss das Anliegen des Petenten für begründet hält und Abhilfe erforderlich ist
    - die Überweisung “zur Erwägung”
    - die Überweisung “als Material” um die Einbringung der EIngabe in die Vorbereitung von Gesetzesentwürden etc. zu erreichen
    - die Überweisung an die Bundestagsfraktion “zur Kenntnis”
    - die Zuleitung der Petition an das Europäische Parlament (wenn dessen Zuständigkeit berührt ist)

    Ein Volksentscheid ist nicht vorgesehen. Fraglich ist, ob dieser überhaupt nach dem GG möglich ist.

    Volksabstimmungen sind nach geltendem Verfassungsrecht auf der Bundesebene nicht vorgesehen und auch nicht zulässig. Damit enfallen auch Volksbegehren, die auf Volksentscheide abzielen und Volksbefragungen, die zwar rechtlich nicht verbindlich sind, aber wegen ihrer politischen Bedeutung den Volksabstimmungen im Ergebnis nahe kommen.

    Zwar sind Volksabstimmungen im Hinblick auf Art. 20 II 2 GG, der von “Abstimmungen” spricht, nicht völlig ausgeschlossen, so dass die Einführung plebiszitärer Elemente durch den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht an Art. 79 III GG scheitern würde (was eine gewissen Offenheit für plebiszitäre Entwicklungen im unterfassungsrechtlichen Bereich zulässt), sie sind außer in Art. 29 GG im Rahmen der Neugliederung des Bundes (die durch die Abstimmung berechtigten Bevölkerungsteile sind stimmberechtigt) nicht vorgesehen. Durch Verfassungsänderungen könnten Formen direkter Demokratie damit in das Grundgesetz aufgenommen werden.
    Im Parlamentarischen Rat wurde mehrmals über die Einführung diskutiert und eine entsprechender Antrag gestellt, aber jedes Mal abgelehnt. Maßgeblich dabei waren vor allem die Erfahrungen aus der Weimarer Zeit und Zweifel an der politischen Reife und Zuverlässigkeit der Bürger.

    Dies nur als kurzer Hinweis, um keine Hoffnungen zu wecken und weil es gerade gepasst hat. :)

  2. Halfi sagt:

    das man sich nicht allzu viel von solchen Petitionen erhoffen sollte ist klar. Die “Bürgerferne” der Politiker ist ja momentan wieder ein Schlagwort in den Medien. Aber man kann ja zumindest versuchen ein Zeichen zu geben.
    Und was die Elemente der direkten Demokratie angeht, so sage ich voraus das (wie immer zu diesem Event) zur Bundespräsidentenwahl wieder Stimmen laut werden, die verlangen die Wahl des Bundespräsidenten in die Händer der Bürger zu geben. Es wird diskutiert über Volksbegehren etc. auf Bundesebene. Und so schnell wie das Thema aufkam ist es dann auch wieder verschwunden. Business as usual sozusagen.
    Aber sich über die Politikverdrossenheit der Bevölkerung wundern…

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