Da es regelmäßig Diskussionen über Kleiderordnungen gibt und insebosndere die Juristen unter uns damit aufgezogen werden, hier ein denkwürdiges Urteil. Der Streit wird als der sog. „Mannheimer Krawattenstreit“ bezeichnet:
Landgericht Mannheim 4. Große Strafkammer, Beschluss vom 27.01.2009, 4 Qs 52/08:
In einer Verhandlung am des Amtsgerichts Mannheim – Strafrichter – am 27.10.2008 beanstandete das Amtsgericht die Amtstracht des Nebenklägervertreters, der unter der geschlossenen Robe einen Anzug und ein Hemd in dezenter Farbe, hingegen keine Krawatte trug. Der Rechtsanwalt wurde daraufhin aufgefordert, sich eine Krawatte zu organisieren. Ein anderer Rechtsanwalt bot diesem daraufhin eine Krawatte an, was der Schlipslose jedoch ablehnte. Daraufhin wurde der Rechtsanwalt von der Verhandlung ausgeschlossen.
Das Landgericht Mannheim hatte nun über diesen Streit zu entscheiden:
In Ausübung seiner sitzungspolizeilichen Aufgabe hat der Vorsitzende auch darauf hinzuwirken, dass Verfahrensbeteiligte, die zum Tragen einer Amtstracht verpflichtet sind, dieser Pflicht ordnungsgemäß und vollständig nachkommen. Er hat nach § 176 GVG grundsätzlich die Befugnis, einen ohne Robe auftretenden Rechtsanwalt in der betreffenden Sitzung zurückzuweisen. Für einen in Robe, aber ohne Krawatte auftretenden Rechtsanwalt kann eine entsprechende Befugnis aus dieser Vorschrift jedoch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Allgemeinen nicht hergeleitet werden.
d.h. Anwälte dürfen vor Gericht zwar nicht ohne Robe erscheinen, wohl aber ohne Krawatte! ![]()
25. Januar 2010 um 12:10
Es gibt soviel Not, Elend und unverhandelte Verhandlungen und ihr macht euch wegen sowas Sorgen… Typisch Juristen