Das Internet und das Recht
Mit diesem Post möchte ich die Sommerpause beenden und alle Beteiligten an mittwochsabend.de aufrufen, die Postfrequenz wieder anzuheben!
Ich habe 2 interessante Sachverhalte gefunden, die ich euch nicht vorenthalten möchte.
Die Absicherung von WLAN
Wie auch schon immer von Afrob und mir gepredigt, solltet ihr unbedingt euer WLAN richtig absichern! Die Zeiten von ungesicherten WLAN’s bzw. der Einsatz von WEP sollte inzwischen wirklich der Vergangenheit angehören. Jedoch findet man immer wieder ungesicherte WLAN Zugänge wie es diverse Wardriving Aktionen beweisen.
Um in Zukunft auf der sicheren Seite zu sein, solltet Ihr euer WLAN mit WPA2 absichern. Zusätzlich lohnt es sich noch die SSID zu verstecken und MAC Filter einzustellen. Das hängt natürlich immer vom Router ab und wie flexibel ihr euer WLAN einsetzt, aber das verhindert schon ziemlich gut den Zugang durch Fremde. Weiterhin kann man die Sendeleistung reduzieren und wirklich nur den Bereich ansprechen, der durch WLAN versorgt werden muss. Das verstecken der SSID bzw. MAC Adressen Filterung ist jedoch kein dauerhafter Schutz vor Angreifern, da es inzwischen einige passive Scanner gibt, die auch versteckte WLAN’s entdecken. Weiterhin lassen sich MAC Pakete recht easy fälschen, so dass man allein auf diese Methode nicht bauen sollte.
Für welche Ausmaße ein nicht ausreichend gesichertes WLAN sorgen kann, ist in diesem Artikel nachzulesen. Das Resultat war der Einsatz des SEK und Schadensersatzforderungen, die im Sande verlaufen sind. Sehr lesenswert!
Anonymisierungsdienst muss IP-Adressen nicht herausgeben
Im nächsten Artikel geht es um die Problematik der IP-Adressen und ob ein Anonymisierungsdienst diese herausgeben muss. Im Zeitalter der Vorratsdatenspeicherung ein sehr interessanter Aspekt, denn auf Anfrage der Staatsanwaltschaft ist ein ISP dazu verpflichtet, die IP-Adresse des Nutzers heraus zu geben. So müssen auch Anonymisierungsdienste laut diesem Artikel die IP-Adressen nur herausgeben, wenn eine schwere Straftat im Sinne des Paragrafen 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) vorliegt. Soll also heißen, dass man bei leichten Vergehen (wie auch immer diese definiert sind, aber dazu erhoffe ich juristischen Rat
) laut aktueller Rechtssprechung nichts zu befürchten hat.
Die Frage die sich für mich stellt ist folgende: Was passiert, wenn sich der entsprechende Server des Anonymisierungsdienstes nicht in Deutschland bzw. nicht in der EU befindet und es sich um eine schwere Straftat handelt, die Person sich aber trotzdem in Deutschland aufhält. Ist diese Person zu verurteilen? Grundsätzlich würde ich ja sagen, aber ich denke mal es ist nicht trivial, an die entsprechende IP-Adresse des Anonymisierungsdienstes zu gelangen und somit zweifelsfrei die Identität dieser Person nachzuweisen.
Wie ist eure Meinung zu den beiden Sachverhalten?
Letzte Kommentare