Büroschlaf soll ja bekanntlich der gesündeste sein.

Die Grenzen zwischen Schlaf und Wachsamkeit – oder sagen wir Aufmerksamkeit und voller Konzentration – sind jedoch fließend. Mit dieser Frage hatte sich vor einiger Zeit auch das Bundesverwaltungsgericht zu befassen.

Schläft ein Richter nämlich während der Verhandlung, ist dieser geistig nicht in der Lage, der Verhandlung in allen wesentlichen Schritten zu folgen. Damit fehlt ihm (partiell) die Verhandlungsfähigkeit, weshalb in diesen Momenten der Verhandlung, die Besetzung des Gerichtes nicht vorschriftsmäßig ist (hier im Verwaltungsgerichtsverfahren: § 138 Nr. 1 VwGO).

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 7. Senat, Beschluss vom 15.11.2004, AZ. 7 B 56/04) entschied:

„Jedoch sind Zeichen einer großen Ermüdung, Neigung zum Schlaf und das Kämpfen mit dem Schlaf noch kein sicherer Beweis dafür, dass der Richter die Vorgänge in der mündlichen Verhandlung nicht mehr wahrnehmen kann. Auch das Schließen der Augen und das Senken des Kopfes auf die Brust, selbst wenn es sich nicht nur auf wenige Minuten beschränkt, beweist noch nicht, dass der Richter schläft; diese Haltung kann vielmehr auch zur geistigen Entspannung oder zu besonderer Konzentration eingenommen werden. Deshalb kann erst dann davon ausgegangen werden, dass ein Richter schläft oder in anderer Weise “abwesend” ist, wenn andere sichere Anzeichen hinzukommen, wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen von fehlender Orientierung. Hochschrecken allein kann wiederum auch nur darauf schließen lassen, dass es sich um einen Sekundenschlaf gehandelt hat, der die geistige Aufnahme des wesentlichen Inhalts der mündlichen Verhandlung nicht beeinträchtigt.“

In diesem Sinne – die Grenzen sind aufgezeigt, immer schön wachsam sein… ;)

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